Neue Steuerklasse:
Für viele Ehefrauen weniger frustrierend
Seit Jahresbeginn können Ehepaare, die beiderseits erwerbstätig sind, statt der bisherigen Steuerklassen III / V oder IV / IV eine neue Steuerklasse IV-Faktor/IV-Faktor wählen.
Mit dieser Steuerklasse haben beide Ehepartner die ihnen persönlich zustehenden steuerentlastenden Wirkungen durch Grundfreibetrag und Vorsorgepauschale. Gleichzeitig wird mit einem bestimmten Faktor, den das Finanzamt individuell ermittelt, die Wirkung des Ehegattensplittings angemessen auf beide verteilt und beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Dadurch zahlen Ehepartner – so heißt es im Bundesfinanzministerium – von Anfang an eine zutreffendere Gesamtlohnsteuer. Hohe Nachzahlungen werden vermieden, die bei der Kombination III/V auftreten können, und ebenso Überzahlungen im laufenden Jahr, wie sie bei der Kombination IV/IV auftreten können. Ehefrauen, die bisher die Lohnsteuerklasse V mit der höheren Lohnsteuerbelastung gewählt hatten, werden beim Blick auf den Lohnzettel weniger frustriert sein. Denn beim Faktorverfahren haben sie deutlich mehr Netto vom Brutto.
Wenn Ehepartner das Faktorverfahren wählen wollen, müssen sie gemeinsam einen formlosen Antrag beim zuständigen Finanzamt stellen und dabei ihre Lohnsteuerkarten 2010 vorlegen.Wie sich die neue Steuerklasse rechnet, können sie mit dem Abgabenrechner des Bundesfinanzministeriums herausfinden.
Kein Geld:
Finanzhilfen bei Rechtsstreitigkeiten
Gleiche Rechte für alle sind erst dann verwirklicht, wenn man sie auch durchsetzen kann, ggf. auch vor Gericht! Damit niemand aus finanziellen Gründen auf sein Recht verzichten muss, können Menschen mit geringem Einkommen Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe beim Amtsgericht beantragen. Vorrangig sind aber immer die eigenen Möglichkeiten zur Finanzierung des „guten Rechts“ – etwa eine bestehende Rechtsschutzversicherung oder ggf. auch ein Prozesskostenvorschuss des Unterhaltsverpflichteten.
Was viele nicht wissen: Unterhaltsberechtigte Ehe- und Lebenspartner sowie minderjährige Kinder und Volljährige, solange sie noch nicht eine eigene Lebensstellung erreicht haben, z.B. noch in Ausbildung sind, haben an den Unterhaltsverpflichteten ggf. einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss. Das gilt unabhängig davon, ob sich der Rechtsstreit gegen Dritte oder den Unterhaltsverpflichteten selbst richtet. Der Prozesskostenvorschuss ist Teil des Unterhaltsanspruchs (§ 1360 a Bürgerliches Gesetzbuch).